Eine solche Zustimmung ist mit der 1985 unbestritten einzig gemeindeseitig erteilten Baubewilligung offenkundig nicht erteilt worden ist. Dass das für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Planungsamt einem solchen Ausbau der bekiesten Zufahrt mit Abzweiger nach Norden hin in die in der Bauzone verbliebene Parzelle 002 je zugestimmt haben soll, wird zu Recht nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Handnotiz des früheren Gemeindepräsidenten (vom 8.8.1990; Pfeil mit handschriftlicher Beschriftung "Erschliessung") vermag für den Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar die ab der Auszonung in die Landwirtschaftszone dann für (das)