Baubewilligung zur Wehr setzen, nicht entgegengehalten werden dürfen (BGE 117 Ia 290 mit Hinweisen; B. Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 92/1991, 17, auch zum folgenden). Wer ein Bauvorhaben ausführen will, weiss oder muss wissen, dass dafür einerseits ein Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzuführen ist und anderseits, dass berührten Dritten regelmässig ein Anfechtungsrecht zusteht. Der Adressat kann sich somit nicht gutgläubig darauf verlassen, mit einer behördlichen Auskunft oder Zusage sei bereits auch das (spätere) Ergebnis eines solchen Auflage- und Anfechtungsverfahrens vorweggenommen. Namentlich weil das kantonale Recht die