Die Sachverhaltsgrundlage der mit der Baubewilligung von 1985 ausdrücklich nur unter Vorbehalt eines erneuten Baugesuches und "umliegender Bauparzellen" geschaffenen Vertrauensgrundlage ist mit der Zonenplanänderung von 1997 dahingefallen. Dazu kommt, dass das bis 1997 allenfalls berechtigte Vertrauen vom Beschwerdeführer nicht aktenkundig mit einem vor diesem Zeitpunkt eingereichten Baugesuch für eine damals rechtlich noch mögliche rein bauzoneninterne Baulanderschliessung betätigt wurde.