Diese Feststellungen der kommunalen Baubewilligungskommission in der 1985 rechtskräftig erteilten Baubewilligung belegen, dass eine Zusicherung hinsichtlich des für Baulandzwecke als erforderlich beurteilten Ausbaus ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt eines erneuten Baubewilligungsverfahrens und nur für den Fall abgegeben wurde, dass es bei "umliegenden Bauparzellen" bleibt. Dieses Sachverhaltselement ist seit längerem nicht mehr gegeben: