2.1 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltselemente, welche der sich stellenden Rechtsfrage zugrunde liegen, decken sich nicht mit den Feststellungen der seit 1985 mit der zwischen den Häusern 005 und 003 erstellten Zufahrt zweifach befassten Baubewilligungsbehörden und auch nicht mit seiner eigenen Sachdarstellung in jenen zwei rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahren: In der Baubewilligung vom 13. Mai 1985 wurde der Zweck der damit bewilligten Zufahrtsstrasse unter dem Titel Mitbenützung für Baulanderschliessung wie folgt umschrieben: