Als Abzweiger von dieser Privatstrasse sei nach Norden hin die Neuerstellung einer rund 9m langen Zufahrtsstrasse bis auf das Baugrundstück Nr. 002 Gegenstand des Baugesuches. In rechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, dieser neue Abzweiger sei dem Beschwerdeführer als teilweise Änderung bzw. massvolle Erweiterung der 1985 bewilligten und zwischen den Häusern Nrn. 005 und 003 erstellten (privaten) Zufahrtsstrasse zu bewilligen. Der Beschwerdeführer beruft sich für den 9m lang geplanten Abzweiger ausdrücklich auf den sog. erweiterten Bestandesschutz nach Art.