2. In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht (Ziff. II/2), die verkehrsmässige Erschliessung der in der Wohnzone W1 gelegenen Bauparzelle solle via die bestehende, im Jahre 1985 bewilligte und rechtmässig erstellte Privatstrasse, welche über die Parzellen Nrn. 007, 001 bis auf Parz. Nr. 004 führe und welche mit einem Fahrwegrecht gesichert sei, erfolgen. Als Abzweiger von dieser Privatstrasse sei nach Norden hin die Neuerstellung einer rund 9m langen Zufahrtsstrasse bis auf das Baugrundstück Nr. 002 Gegenstand des Baugesuches.