Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressat des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem die Verweigerung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Zufahrt auf dem eigenen Grundstück bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt; er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.