RPG die Identität der im Jahre 1985 bewilligten Erschliessungsstrasse damit nicht mehr gewahrt wäre. Der eventualiter geltend gemachten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG hält das DBV entgegen, dass eine Strasse, welche der Erschliessung von in der Landwirtschaftszone bestandesgeschützen, aber landwirtschaftsfremden Bauten diene, nach der Rechtsprechung nicht standortgebunden sei (BGer 1C_257/2012, E. 3.1). Im Übrigen habe sich die geltend gemachte Zusicherung des Gemeindehauptmannes auf die Erschliessung des Baulandes und nicht auf das zonenwidrige Wohnhaus Assek.