Dass sich diese Zufahrt noch als massvolle Erweiterung des (in der Landwirtschaftszone) zonenwidrigen Wohnhauses Assek. Nr. 003 qualifizieren lasse, habe der Beschwerdeführer selber zu Recht nicht geltend gemacht, zumal ja die Verbreiterung des Fussweges zu einem Fahrweg mit zwei Autoabstellplätzen schon als solche rechtskräftig bewilligt worden sei. Der strittige Ausbau des Abzweigers zur Parz. 002 hätte zusammen mit der bereits bewilligten Verbreiterung und den zwei Abstellplätzen zur Folge, dass in Anwendung von Art. 24c RPG die Identität der im Jahre 1985 bewilligten Erschliessungsstrasse damit nicht mehr gewahrt wäre.