C. Während die Baubewilligungskommission auf eine Stellungnahme verzichten liess, stellte das DBV das eingangs erwähnte Begehren und hielt der Beschwerde im Wesentlichen was folgt entgegen: Das Gebäude Assek. Nr. 003 sei bereits im Jahre 1985 ausserhalb der Bauzone gelegen. Entsprechend habe man auch im Rekursverfahren geprüft, ob sich die geplante Zufahrt (Abzweiger zum Atelier auf Parz. 002 in der Bauzone, welches als Nebengebäude dem Wohnhaus Assek. Nr. 003 dienen soll) als standortgebunden qualifizieren lasse. Dass sich diese Zufahrt noch als massvolle Erweiterung des (in der Landwirtschaftszone) zonenwidrigen Wohnhauses Assek.