24 RPG geltend machen. Er hält der vom beschwerdegegnerischen Amt vorgeschlagenen Alternativerschliessung via die in der Wohnzone W1 gelegene Parzelle Nr. 006 erneut entgegen, dass diese mit einer Steigung von rund 20% aus topographischen, rechtlichen und technischen Gründen und somit objektiven Gründen nicht bewilligt werden könne. Die Ausnahmeregelung in Art. 25 Abs. 2 BauR, wonach bei schwierigen topographischen Verhältnissen stärkere Gefälle als 15% bewilligt werden könnten, stehe unter dem Vorbehalt der Verkehrssicherheit und gelte gemäss Titel nur für Ausfahrten und Einmündungen.