Der geplante Ausbau der bestehenden Zufahrtsstrasse sei ihm als massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RPV bis an die Grenze zu Parzelle Nr. 002 zu bewilligen, zumal die Erschliessung von Bauland generell im öffentlichen Interesse liege. Im Sinne einer Eventualbegründung lässt der Beschwerdeführer ferner erneut die Standortgebundenheit des Vorhabens im Sinne von Art. 24 RPG geltend machen.