III in den besonderen Bestimmungen der Baubewilligung vom 13. Mai 1995 (recte: 1985, vgl. act. 10/I/1, Beilage 7.0) ergebe sich, dass damit auch die Erschliessung der heutigen Parzelle Nr. 002 gemeint sei, welche damals noch Teil der Parzelle 001 gewesen sei. Die damalige Ziel- und Zwecksetzung als einer Erschliessungsstrasse für die umliegenden Bauparzellen bleibe mithin unverändert die gleiche, weshalb durch das Vorhaben die Identität der Anlage (90m lange Zufahrtsstrasse zwischen den Häusern 005 und 003) gewahrt bleibe. Der geplante Ausbau der bestehenden Zufahrtsstrasse sei ihm als massvolle Erweiterung im Sinne von Art.