Im massgebenden Vergleichszustand (Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbauland bzw. vor der Zonenplanrevision von 1997) sei der Ausbau der Zufahrtsstrasse zwischen den Häusern 005 und 003 ausdrücklich mit der Zielund Zwecksetzung erfolgt und bewilligt worden, dass damit die umliegenden Bauparzellen erschlossen werden. Aus Ziff. III in den besonderen Bestimmungen der Baubewilligung vom 13. Mai 1995 (recte: 1985, vgl. act. 10/I/1, Beilage 7.0) ergebe sich, dass damit auch die Erschliessung der heutigen Parzelle Nr. 002 gemeint sei, welche damals noch Teil der Parzelle 001 gewesen sei.