Dass dem Rekurrent die erforderlichen Durchfahrtsrechte vom alten Schulhaus C___ bis D___ fehlten, um die Route über die Bauzone zu realisieren, begründe ebenso wenig eine positive Standortgebundenheit der geplanten Zufahrtstrasse. Dem Rekurrenten sei auf dem Zivilrechtsweg möglich, diese Rechte zu erlangen. Ob die Zufahrt am alternativen Standort innerhalb der Bauzone realisierbar sei, wurde vom DBV angesichts einer auf ca. 20% veranschlagten Steigung zwar als fraglich bezeichnet, aber unter Verweis auf die Ausführungen der Abteilung Raumentwicklung als technisch möglich beurteilt.