Eine Strasse in der Landwirtschaftszone, die der Erschliessung von bestandesgeschützten, aber landwirtschaftsfremden Bauten diene, sei weder zonenkonform noch standortgebunden (Urteil BGer 1C_257/2012, E. 3.1). Diese Rechtsprechung gelte auch für den vorliegenden Fall, zumal die (in der Bauzone) bereits geplante Garage mit Atelier und die (gemäss separatem Baugesuch) dafür vorgesehene Erschliessungsstrasse (auch) dem (in der Landwirtschaftszone) zonenwidrigen Wohnhaus auf Parz. Nr. 004 dienen werde.