Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 24. September 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O4V 16 26 Beschwerdeführer A. Beschwerdegegner 1 Gemeinderat B. Beschwerdegegner 2 C. Beschwerdegegnerin 3 D. vertreten durch: RA DD. Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Vorvorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Gegenstand Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement für die Grundwasserschutzzone der Quellfassung „E.“, M. Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates vom 30. August 2016 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Der Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 2016 sei aufzuheben, und es seien für die Quellfassung „E.“ ein Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglement zu erlassen. b) des Beschwerdegegners 1: Wir beantragen Ihnen, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungs- folge. c) des Beschwerdegegners 2: (hat sich nicht vernehmen lassen) d) der Beschwerdegegnerin 3: Die Beschwerde von A., M., sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - abzuweisen. e) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. f) der Vorvorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Auf der dem Beschwerdeführer gehörenden Parzelle Nr. 0001 in M. befindet sich die Quellfassung „E.“, die der Versorgung des Wohnhauses Assekuranz Nr. 0002 mit 3 Wohneinheiten und eines Brunnens auf der im Eigentum des Beschwerdeführers und von F. stehenden Parzelle Nr. 0003 dient. Durch Färbversuche wurde im Jahre 1988 das Einzugsgebiet der Quelle abgegrenzt und eine provisorische Schutzzone errichtet (act. 16.3.2/4). Nach Erstellung eines Schutzzonenreglements (act. 16.3.2/3) sowie Einho- lens eines hydrogeologischen Berichts vom 8. August 2013 (act. 16.3.2/4) ersuchte der Beschwerdeführer um die definitive Ausscheidung der Grundwasserschutzzone für die Quellfassung „E.“. Seite 2 B. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Vorprüfung führte das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 10. Juli 2014 (act. 16.3.2/5) aus, dass ein öffentliches Interesse grundsätzlich gegeben sei, und genehmigte provisorisch den Schutzzonenplan sowie das zugehörige Reglement. Vom 8. Mai bis 8. Juni 2015 wurde der Schutzzonenplan öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde amtlich publiziert. C. Gegen den Schutzzonenplan und das dazugehörige Reglement erhoben die Beschwerde- gegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegnerin 3 mit Eingaben vom 12. Mai 2015 (Be- schwerdegegner 2, act. 16.2.2/1), vom 29. Mai 2015 (Beschwerdegegner 1, act. 16.4.2/1) und vom 7. Juni 2015 (Beschwerdegegnerin 3, act. 16.3.2/7) Einsprache und beantragten sinngemäss einen Verzicht auf die Schutzzonenfestsetzung sowie die Aufhebung der provisorischen Schutzzone. Am 8. September 2015 fand unter der Beteiligung aller Parteien ein Einsprache-Augenschein statt (act. 16.3.2/15). Am 21. Dezember 2015 wurden die Einsprachen vom Departement Bau und Umwelt (DBU; seit 1. Januar 2016: Departement Bau und Volkswirtschaft, DBV) gutgeheissen (act. 16.3.2/18). Auf den Erlass des Schutzzonenplanes und des Schutzzonenreglements für die Grundwasserschutzzone der Quellfassung „E.“ wurde verzichtet und die provisorische Schutzzone aufgehoben. Das Departement begründete seine Entscheide damit, dass an der Quellfassung kein öffentliches Interesse bestehe (act. 16.3.2/15 S. 3 f.). D. Gegen alle drei Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Januar 2016 (act. 16.2.1/1.1, 16.3.1/1.1 und 16.4.1/1.1) Rekurs beim Regierungsrat, worin er sinn- gemäss beantragte, die 3 Einsprachen der Beschwerdegegner seien abzuweisen und die angefochtenen Entscheide aufzuheben, da entgegen der Ansicht der Einsprechenden sowie des Departements ein öffentliches Interesse an der Quellfassung „E.“ gegeben sei. Mit Beschluss vom 30. August 2016 (act. 2) bestätigte der Regierungsrat den Entscheid des DBU und wies die Rekurse von A. mangels öffentlichen Interesses an der Quellfassung „E.“ ab. E. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Beschwerde an das Obergericht (act. 1), worin er sinngemäss beantragte, dass der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben sei und für die Quellfassung „E.“ ein Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglement zu erlassen seien. Der Gemeinderat B. verwies mit Schreiben vom 4. November 2016 (act. 6) auf die Ausführungen und Begründung im Rahmen des Auflage- und Rekursverfahrens und ver- zichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. D. hielt mit Vernehmlassung vom 15. November 2016 (act. 8) an den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Seite 3 Vorinstanz sowie an einem Fehlen des öffentlichen Interesses an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone der Quellfassung „E.“ fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das DBV verwies mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (act. 12) auf die Begründung im Rekursentscheid vom 30. August 2016 sowie in den Einsprache-Entschei- den vom 21. Dezember 2015 und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat verwies im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 15). C. hat sich nicht vernehmen lassen. Die Replik datiert vom 30. Januar 2017 (act. 20). Die Beschwerdegegner haben ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Duplik verzichtet. F. Vom Instruktionsrichter wurden ein Grundbuchauszug sowie der Pachtvertrag für die Par- zelle Nr. 0003 eingeholt (act. 25 und 28). Dazu hat sich das DBV vernehmen lassen (act. 31). Gleichzeitig hat es ein den Pächter betreffendes Baugesuchsdossier eingereicht (act. 33). Mit vorerst unbegründetem Beschluss vom 30. November 2017 (act. 36) wurde vom Ober- gericht die Beweiserhebung über die Schüttung der Quellfassung „E.“ sowie die Qualität des Wassers aus dieser Quelle beschlossen. Als Sachverständiger wurde Dr. sc. nat. ETH G. vorgeschlagen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (act. 38) wurde die mündliche Instruktion des Sachverständigen vor Ort verfügt und ein Vorschlag für die Formulierung des Gutachterauftrags präsentiert. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (act. 40) verlangte das DBV die Begründung des Beschlusses vom 30. November 2017. Am 18. Dezember 2017 wurde den Parteien die Begründung des Beschlusses vom 30. November 2017 zugestellt. Das Obergericht verwies darauf, dass ein Durchschnitts- wert, der sich nur auf 2 oder 3 Messungen stützen lasse, keinen rechtsgenüglichen Beweis für das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes darstelle. Hierfür seien mehr Messun- gen, die zudem in verschiedenen Jahreszeiten zu erfolgen hätten, während eines Jahres notwendig. Zusätzlich sei die bakteriologische Qualität des Wassers beanstandet worden. Eine Sachverhaltskontrolle sei im Zweifelsfall jeweils durch die Beschwerdeinstanz vorzu- nehmen, weshalb für die Prüfung dieser beiden Fragen ein Sachverständiger beigezogen werde. G. Anlässlich der mündlichen Experteninstruktion vor Ort am 21. Februar 2018 wurde dem Gutachter ein schriftlicher Auftrag abgegeben (act. 44). In Ergänzung dazu wurde fest- gelegt, dass hinsichtlich der Wasserqualität quartalsweise eine bakteriologische und eine Seite 4 einfache chemische Analyse sowie zusätzlich einmal im Prüfungsjahr eine ausführliche chemische Analyse vorzunehmen seien (act. 46 S. 3). H. Mit Bericht vom 22. August 2019 (act. 50) stellte der Sachverständige dem Obergericht sein hydrogeologisches Gutachten zur Quellfassung „E.“ zu, in welchem der Sachverständige eine durchschnittliche Ertragsmenge von 8.22 Litern pro Minute feststellte. Die Gesamt- schüttung der Quellfassung „E.“ rundete der Sachverständige infolge des ausserordentlich heissen und trockenen Kalenderjahres 2018 auf etwa 10 Liter pro Minute auf. Zur Qualität des Wassers führte der Sachverständige aus, dass die Wasserqualität keine grossen Schwankungen aufzeige und einzig beim Chloridwert auffalle, dass dieser im Winter etwa doppelt so hoch ausgefallen sei wie im Sommer, was auf eine Beeinflussung durch Strassenwasser (Streusalz) hindeute. Die übrigen Wasserparameter seien alle in den Erfahrungswerten für Appenzeller Moränen-Molasse-Quellen. Die relativ hohe Leitungs- fähigkeit von 600 µS/cm weise darauf hin, dass das Quellwasser längere Zeit im Boden sei und damit eher als Felswasser mit grösserem Einzugsgebiet interpretiert werden könne. Es seien mässige Belastungen mit Nitrat und Sulfat vorhanden, welche infolge landwirtschaft- licher Düngung oder anthropogener Abwässer heute in fast allen Quellwässern vorzufinden seien. Im Hinblick auf die Mikrobiologie führte der Sachverständige weiter aus, dass die Qualität im Sinne der Trinkwasserverordnung des Bundes beim Quellwasser ab Brunnen in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sei; bei hoher Quellschüttung sei die Keimzahl besonders hoch, weil der Quelle viel Meteorwasser mit kurzen Verweilzeiten im Untergrund zufliesse, sodass nur 2 der 9 Messwerte unter den in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerten liegen würden. Es sei jedoch so, dass das unbehandelte Quellwasser einer überwiegenden Mehrheit aller Fassungen die bakteriologischen Anforderungen der Trink- wasserversorgung nicht erfüllen würden, weshalb es immer notwendig sei, gesammelte Quellwasser vor der Abgabe ins Netz mit chemischen oder physikalischen Methoden zu entkeimen. Die Quellfassung „E.“ entspreche somit dem regionalen Erfahrungswert und sei für die Trinkwasserversorgung grundsätzlich nutzbar; das Wasser habe eine chemisch einwandfreie Qualität und sei bakteriologisch mässig belastet. I. Mit Verfügung vom 2. September 2019 (act. 51) wurde den Parteien die Möglichkeit gege- ben, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu stellen. Davon wurde Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (act. 61) führte der Sachverständige zu den gestellten Fragen aus, dass ein Einfluss von Meteorwasser, welches mit natürlichen und anthropogenen Stoffen belastet sei, auf die Wasserqualität wahrscheinlich sei, da infolge relativ grosser Schüttungsschwankungen die Quellfassung „E.“ wohl relativ stark durch lokales Meteorwasser beeinflusst werde. Zur Frage, wieso der Sachverständige anstelle des vom Obergericht angeordneten Messungszeitraums von 12 Monaten über einen Seite 5 längeren Zeitraum vom Februar 2018 bis Juni 2019 Messungen vorgenommen habe, äusserte sich der Sachverständige insofern, dass sich ein so trockenes Jahr wie 2018 für die Ermittlung einer langjährigen durchschnittlichen Schüttungsmenge nicht eigne und eine Ausdehnung der Messzeit keinen entscheidenden Einfluss auf den Ertragsdurchschnitt habe. Gehe man von den Messungen vom Februar 2018 bis Februar 2019 aus, belaufe sich das Mittel auf 7.82 Liter pro Minute. Zur Frage, wieso keine Vergleichsquellfassungen aus derselben Region wie die Quellfassung „E.“ hinzugezogen worden seien, führte der Sachverständige aus, dass solche Daten der Wasserversorgungen vertraulich und damit nicht ohne weiteres zugänglich seien. Seine Anfrage beim Kanton zum Trockenjahr 2018 sei mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Daten nicht beantwortet worden. Eine rudimentäre Auswertung der Wasserversorgungen J., K. und L. habe bei allen Quell- gruppen leicht geringere Durchschnittswerte und eine Tendenz zu generell abnehmenden Quellerträgen ergeben. Diese Grundtendenz sei in Zusammenhang mit der Klima- erwärmung plausibel; klare Nachweise hierfür seien aber gemäss den Ausführungen des Sachverständigen nicht vorliegend resp. ihm nicht bekannt. J. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verzichtete darauf (act. 66). Die Beschwerdegegnerin 3 führte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 (act. 67) aus, der Sachverständige habe unter anderem entgegen dem klaren Auftrag des Obergerichtes zusätzliche Messungen durchgeführt und dabei keine fachliche Begrün- dung für dieses Vorgehen vorgebracht. Der mittlere Schüttungswert betrage knapp 8 Liter pro Minute, weshalb eine Bejahung des öffentlichen Interesses ausscheide; auch die inhalt- lichen Ausführungen zur Aufrundung der Schüttungsmenge auf etwa 10 Liter pro Minute seien mehr als fragwürdig. Aus dem Vergleich mit den 3 nahegelegenen Quellfassungen habe sich ergeben, dass sich im Jahr 2018 keineswegs eine besonders tiefe Ergiebigkeit belegen lasse. Der Schluss, dass das Jahresergebnis 2018 80% unter dem langjährigen Mittel gelegen habe, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei in vielen Punk- ten nicht schlüssig und in vielerlei Hinsicht sogar falsch. Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 (act. 68) ebenfalls aus, das Mittel der Messungen von Februar 2018 bis Februar 2019 ergebe 7.82 Liter pro Minute und sei damit noch weiter verringert als bisher angenommen. Des Weiteren erfülle die Quellfassung „E.“ die mikrobiologischen Vorgaben der Trinkwasserverordnung nicht und sei durch die oberfläch- liche Fassung des Wassers bakteriell stärker belastet und damit von mangelhafter Qualität. Die Messwerte belegten somit, dass ein öffentliches Interesse nach wie vor nicht gegeben sei. Seite 6 Mit Eingabe vom 29. April 2020 (act. 71) machte die Vorinstanz von ihrem Replikrecht Gebrauch und erklärte, dass insgesamt betrachtet die im Gutachten getroffene Annahme einer Schüttungsmenge von lediglich 80% der langjährigen Schüttung plausibel erscheine, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses aber nicht ausschliesslich von der Quell- schüttmenge abhänge, sondern im Sinne einer Beurteilung des Einzelfalles zu prüfen sei. In einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 14. Mai 2020 (act. 74) verwies die Beschwerdegegnerin 3 zur Begründung, wieso die Annahme einer 80%-igen Schüttungs- menge des langjährigen Durchschnittwertes nicht plausibel sei, sinngemäss auf ihre Aus- führungen in der Stellungnahme vom 3. März 2020. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 3 aus, dass dieser Wert zu tief angesetzt sei und eher bei 90% liege. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin 3 auf die Schüttungszahlen der Jahre 2000 bis 2018, was eine durchschnittliche Schüttungsmenge von 87% ergebe, wobei die abnehmende Tendenz der letzten 10 Jahre hier nicht berücksichtigt sei. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf die Klimabulletins des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz der Jahre 2018 und 2019; diesen sei zu entnehmen, dass die Jahresniederschlagsmengen für das Jahr 2018 82 bis 90% und für das Jahr 2019 102 bis 108% betragen hätten. Für das Einzugsgebiet der Quellfassung „E.“ ergebe sich als langjähriges Mittel aller Messungen ein Wert von 87%, welcher auch durch die konkret erhobenen Zahlen im Gutachten bestätigt sei. K. Mit Urteil vom 24. September 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 (act. 82) verlangte der Beschwerdeführer die Begründung des Urteils. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates zuständig ist (vgl. auch Art. 82 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer, UGsG, bGS 814.0) und die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei den unteren Rechtsmittelinstanzen gegeben waren (MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel Seite 7 [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz. 57 der Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG). Die Legitimation der Gemeinde H. zur Erhebung der Einsprache ergab sich aus ihrer Stellung als Eigentümerin von Leitungen in der vorgesehenen Schutzzone (act. 16.4.2/1). 1.3 Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessen- heit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Massgabe des kantonalen Verfah- rensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehauptungen (BGE 133 V 196 E. 1.4). Die Entscheidbehörde ist im Rahmen der Rechtsanwendung dazu verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtsatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der sie - unter Berücksichtigung von Recht- sprechung und Lehre - überzeugt ist (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 166 zu § 7 VRG; BGE 130 V 253 E. 3.5). 1.4 Von den Parteien wurde kein Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 966). Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu wer- den. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 966). Im vorliegenden Fall ist in erster Linie umstritten, ob ein öffentliches Interesse an der Quelle besteht. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, welche sich anhand der Verfah- rensakten ohne weiteres beurteilen lässt, weshalb auf die Durchführung eines Augen- scheins zu verzichten ist. Seite 8 2. Nach Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwas- serfassungen – zu denen auch aus Grundwasser gespeiste Quellen gehören – und -anrei- cherungsanlagen aus (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden richtet sich hierbei das Verfahren nach dem UGsG. Gemäss Art. 71 UGsG sind für die im öffentlichen Interesse liegenden Grund- und Quellwasserfassungen die erforderlichen Schutzzonen und -areale auszuscheiden (Abs. 1). Weiter haben die Fassungseigentümerinnen oder -eigentümer die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchzuführen, die Schutzzonenregle- mente zu erheben, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und für allfällige Ent- schädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufzukommen (Abs. 2). Die Schutzzonen- pläne und -reglemente werden gemäss Art. 71 Abs. 3 UGsG von den von den Schutzzonen betroffenen Gemeinden während 30 Tagen aufgelegt. Dabei ist die Auflage öffentlich bekannt zu geben und die betroffenen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer sind schriftlich zu benachrichtigen. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen beim Departement Bau und Volkswirtschaft mit bestimmten Begehren und begründet ein- gereicht werden. Bei provisorischen Grundwasserschutzzonen haben gemäss Art. 75 Abs. 2 UGsG die zuständigen Stellen, in deren Interesse die provisorische Schutzzone ausgeschieden wurde, zu prüfen, ob das Gebiet aus dem Schutz ausgelassen werden kann. Ist dies nicht möglich, ist das für einen definitiven Schutz erforderliche Verfahren nach Art. 71 UGsG einzuleiten. Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Ein- schränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berüh- ren. Gemäss Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sind (Abs. 2) sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (Abs. 3; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausser- rhoden, KV, bGS 111.1). 3. Art. 20 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 71 UGsG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses: Eine Einschränkung der Grundstücknutzung infolge des Schutzzonenreglements setzt gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 71 UGsG voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein öffentliches Inte- resse besteht. Seite 9 Im öffentlichen Interesse liegen nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (UGsV, bGS 814.01) insbesondere Grundwasser- und Quellfassungen, die entweder dazu dienen, Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu erfüllen (lit. a), oder deren Wasser Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung ein- wandfreien Trinkwassers besteht (lit. b), oder welche dazu dienen, die öffentliche Wasser- versorgung durch Substitution von Wassermengen zu entlasten (lit. c). Von öffentlichem Interesse sind gemäss Art. 35 Abs. 2 UGsV in jedem Fall Quellfassungen mit einer Quell- schüttung von mindestens 10 Litern pro Minute in guter Qualität (lit. a) sowie Quellfassun- gen mit einer Quellschüttung von mindestens 100 Litern pro Minute in beliebiger Qualität (lit. b). Als Wasser von guter Qualität gilt nach Art. 35 Abs. 2 UGsV Wasser im Sinne von Anhang 4 Ziffer 111 der GSchV. Nach Ziff. 111 Abs. 2 lit. a des Anhangs 4 zur GSchV ist die gute Trinkwasserqualität zu bejahen, wenn das Wasser im natürlichen oder ange- reicherten Zustand die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält. Gemäss Ziff. 111 Abs. 2 Anhang 4 zur GSchV geht es bei der Beurteilung der Qualität ausdrücklich nicht um den Verwendungszweck des Quellwassers, sondern um den Zustand des Wassers an der Quelle. Die Hygieneverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (HyV, SR 817.024.1, aufgehoben per Ende April 2017) legte im Anhang 2 unter B/11 fest, dass Trinkwasser an der Fassung keine Escherichia coli und keine Enterokokken enthalten und die Dichte der aeroben, mesophilen Keime den Höchstwert von 100/ml nicht überschreiten darf (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser, SR 817.022.102, ebenfalls aufgehoben per Ende April 2017). Die gleichen Anforderungen gelten in der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11, in Kraft seit 1. Mai 2017; Anhang 1 Ziffer 1.1). Nach der TBDV darf Trinkwasser zudem nicht mehr als 250 mg/l Chlorid enthalten (Anhang 2). 3.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid von einer durchschnittlichen Schüttmenge von 8.56 l/min ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat diesen Wert nicht in Frage gestellt. Art. 59 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 VRPG schreibt vor, dass Beschwerden zu begrün- den sind. Daraus leitet das Obergericht ab, dass es – trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 10 Abs. 1 VRPG) – nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfü- gung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern es ist vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft ist (AR GVP 2015 Nr. 3642; W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1314, 1356, 1404 f. und 2666). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe dar- Seite 10 zutun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig oder unvoll- ständig festgestellten Sachverhalt beruht. Im Unterschied zu Verfahren, die dem strengen Rügeprinzip unterliegen, werden von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Fragen nur, aber immerhin geprüft, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Analoges gilt im Übrigen auch für die Rechtsanwendung (AR GVP 2015 Nr. 3642; vgl. auch WIEDER- KEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1420, 1422 und 1443; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ERV 20 16 vom 18. Juni 2020 E. 2.3.1). Die Beschwerdeinstanz kann daher von Amtes wegen eine Sachverhaltskontrolle vornehmen, wenn sich aus den Akten Zweifel oder Widersprüchlichkeiten ergeben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 680; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 12 VwVG; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 634). Das vom Beschwerdeführer mit der Erstellung eines hydrogeologischen Berichts beauf- tragte Geologiebüro I. hat die Schüttungen der Quelle „E.“ an drei Tagen im Jahr 2013 gemessen (vgl. den Bericht vom 5. August 2013, mit Ergänzungen bis 18. Februar 2015; act. 16.3.2/4 S. 4). An diesen Tagen hat sie die Messungen am Brunnen vorgenommen und damit die gesamte Schüttung der Quelle erfasst. Die Messungen haben Werte von 13.4 l/min, 7.5 l/min und 38.7 l/min ergeben. Im Durchschnitt sind das 19.9 l/min. Würde man den höchsten Wert als Ausreisser unberücksichtigt lassen, ergäben sich immer noch 10.5 l/min. Beide Werte liegen über dem Grenzwert gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV. Der von der Vorinstanz ermittelte Durchschnittswert von 8.56 l/min stellt auch auf die Werte allein aus der Fassungsleitung ab, was indessen nicht korrekt ist. Messungen bloss an der Fassungsleitung im Quellschacht erfassen das aus dem Einspitzloch stammende Wasser nicht. Dieses Wasser gehört aber ebenfalls zur Quellschüttung (vgl. nachfolgend Erwägung 3.3 S. 16). Es bestanden somit Hinweise auf ein Erreichen des Grenzwertes gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV, weshalb dieser Punkt von Amtes wegen und ohne Rüge des Beschwerde- führers einer genaueren Prüfung unterzogen wurde. Mit einer solchen Sachverhalts- kontrolle wird nichts beurteilt, was nicht zum Streitgegenstand gehört; das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Quellfassung „E.“ gehört sowohl zum Anfechtungs- wie auch zum Streitgegenstand. Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist anzumerken, dass sich dieser nach konstanter Praxis des damaligen Ausserrhoder Ver- waltungsgerichts bzw. der heutigen verwaltungsrechtlichen Abteilungen des Obergerichts nicht nach der Begründung der Beschwerde, sondern nach den Begehren des Beschwer- deführers richtet (so etwa schon das Urteil des Verwaltungsgerichts II 05 23 vom 28. Juni Seite 11 2006 E. 5; vgl. auch CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungs- feld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 39 ff). Vorliegend hat der Beschwerdeführer vor Obergericht die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates und damit den Erlass einer Schutzzone für die Quellfassung „E.“ beantragt, weshalb die Schutzwürdigkeit der Quelle nicht nur in Bezug auf die Anzahl der von der Quelle ver- sorgten Haushalte, sondern in jeder Hinsicht im Streite liegt. Es ist somit zu prüfen, ob die Quellfassung „E.“ eine Schüttungsmenge von mindestens 10 l/min in guter Qualität oder von mindestens 100 l/min von beliebiger Qualität aufweist. Zunächst ist der Blick auf die Qualität des Wassers zu richten. 3.2 Gemäss dem hydrogeologischen Bericht vom 5. August 2013 (act. 16.3.2/4) wurden die Wasserproben ab der Fassungsleitung vorgenommen. Es resultierte dabei eine ungenü- gende bakteriologische Qualität des Quellwassers aus Fäkalbakterien, welche aus den Exkrementen von Warmblütern (Vieh) stammten. Gemäss dem Lebensmittelbuch dürften im Trinkwasser weder Escherichia Coli noch Enterokokken nachweisbar sein. Es dürfe nach der Umsetzung der Schutzzonenvorschriften mit einer Verbesserung der Wasserqua- lität gerechnet werden. Eine bakteriologische Verunreinigung könne durch die Ausschei- dung der Gewässerschutzzone trotzdem nicht ausgeschlossen werden, weshalb die bakte- riologische Qualität des Quellwassers regelmässig zu untersuchen, die chemische Qualität jährlich zu kontrollieren und das Quellwasser zukünftig aufzubereiten sei. In seiner Vorprüfung stellte das Amt für Umwelt (act. 16.3.2/5) fest, es könne in Anbetracht der aktuellen Nutzung des überwiegenden Teils der Schutzzone S2 als Weide mit dem Jaucheaustragungsverbot keine beliebige Verbesserung des Rohwassers erwartet werden. Hingegen werde sich die Verlegung der Viehtränke positiv auf die Rohwasserqualität aus- wirken. Ausführungen dazu, ob trotz Nachweis von Escherichia Coli und Enterokokken Trinkwasser vorliege oder nicht, fehlen in der Vorprüfung. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen des Rekursverfahrens, dass das Quellwasser mit einer UV-Desinfektionsanlage aufbereitet werden könne und dies mit einmaligen Kosten von Fr. 3‘200.-- sowie von jährlichen Unterhaltskosten von etwa Fr. 400.-- verbunden wäre (act. 16.3.1/1 S. 2); damit sei das Erfordernis der einfachen Aufbereitung erfüllt (act. 16.3.2/15 S. 3). In seinem Protokoll des Einsprache-Augenscheins (act. 16.3.2/15 S. 2) hielt das Departe- ment Bau und Umwelt fest, dass die Quellfassung „E.“ im Zustand zum Zeitpunkt des Seite 12 Augenscheins nicht schützenswert sei. Qualität und Menge des Wassers seien nur durch eine Neufassung bzw. weitere Massnahmen zu verbessern. Gemäss dem Gutachten vom 22. August 2019 (act. 50) sind die Vorgaben der Trinkwas- serverordnung des Bundes bezüglich der Mikrobiologie mehrfach nicht erfüllt: Bezüglich der Qualität des Wassers weise der etwa doppelt so hohe Chloridgehalt im Winter darauf hin, dass die Quellfassung „E.“ durch Strassenwasser (Streusalz der nahen Kantonsstrasse) beeinflusst werde. Die Belastung des Quellwassers mit Coli-Bakterien und Enterokokken sei keineswegs überraschend, da die meisten Quellwasser aus der Region L. solche bakteriologischen Belastungen aufwiesen. Eine Entkeimung des Wassers sei deshalb immer notwendig, in bakteriologischer Hinsicht entspreche das Wasser der Quellfassung „E.“ dem regionalen Erfahrungswert und sei nach der Entkeimung mit chemischen oder physikalischen Methoden für die Trinkwasserversorgung nutzbar. Aus chemischer Hinsicht sei das Quellwasser von einwandfreier Qualität. Wie oben dargelegt, dürfen im Trinkwasser keine Escherichia coli und Enterokokken vor- handen sein und darf die Dichte der aeroben, mesophilen Keime den Höchstwert von 100/ml nicht überschreiten. Die Messungen des Sachverständigen zeigen einen Keimwert von 116/ml bis 670/ml und in vier von sechs Messungen Escherichia coli und Enterokok- ken, womit das Quellwasser die Anforderungen an das Trinkwasser grundsätzlich nicht erfüllt und es sich nicht um Wasser guter Qualität im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV handelt. Fraglich ist deshalb, ob das Quellwasser mithilfe einfacher Aufbereitungsverfahren und angemessenem Aufwand nach Ziff. 111 Anhang 4 GSchV Trinkwasserqualität im Sinne der gesetzlichen Anforderungen erreichen könnte. Der Beschwerdeführer macht hierzu ausdrücklich geltend, dass mithilfe einer UV-Entkei- mungsanlage das Quellwasser auf einfachem Weg aufbereitet werden könne (act. 16.3.2/10 und 16.3.2/15), ein solches Verfahren im Moment an der Quellfassung „E.“ aber noch nicht im Einsatz sei. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Offerte würden für die Anlage und Installation einmalige Kosten von rund Fr. 3‘300.-- sowie für die Instandhaltung jährliche Kosten von Fr. 290.-- anfallen (act. 16.3.2/16). Weder im Einsprache-Entscheid der Vorvorinstanz vom 21. Dezember 2015 noch im hydrogeologischen Bericht vom 5. August 2013 noch im Vorprüfungsbericht des Amtes für Umwelt vom 10. Juli 2014 werden Ausführungen zu allfälligen einfachen Aufbereitungs- verfahren gemacht. Gemäss dem Merkblatt des Amtes für Verbraucherschutz und Veteri- närwesen des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen „Kleinstwasserversorgun- gen Abgrenzung private/öffentliche Wasserversorgung“ (act. 16.3.1/1/5 S. 3) kann bei einer Seite 13 gesicherten Stromversorgung mit dem fachmännischen Einbau einer UV-Anlage und deren richtiger Auslegung mit geringem Wartungsaufwand und einwandfreiem Trinkwasser gerechnet werden. Auch vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird das UV-Verfahren als anerkanntes Aufbereitungsverfahren für Trinkwasser qualifiziert und für die Inaktivierung aerober mesophiler Keime, Enterokokken und Escherichia coli als „gut geeignet“ angesehen (Bundesamt für Gesundheit, Vollzugshilfe „Anerkannte Aufberei- tungsverfahren für Trinkwasser“, August 2010, S. 16 und S. 58 ff.). Vorliegend kann somit durch die einfache Aufbereitung mittels UV-Entkeimungsanlage von der Quellfassung „E.“ Trinkwasser im Sinne von Ziff. 111 Anhang 4 GSchV erreicht werden. Um im öffentlichen Interesse zu liegen, müsste die Quellfassung „E.“ somit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 UGsV eine Quellschüttung von mindestens 10 l/min aufweisen. 3.3 Für die Erstellung des hydrogeologischen Berichts (act. 16.3.2/4) wurden an der Fassungs- leitung im Quellschacht zwei Messungen vorgenommen. Zudem wurde auf eine Messung aus dem Jahre 1987 zurückgegriffen. Es ergaben sich Werte von 4.1, 11.0 und 6.8 l/min. Die Gesamtschüttung der Quelle, d.h. das Wasser aus der Fassungsleitung und aus dem zusätzlichen Einspitzloch (vgl. dazu S. 3 des hydrogeologischen Berichts), konnte am Brunnen, der allein aus der Quelle gespiesen wird, gemessen werden. Es wurde an drei Daten gemessen und dabei folgende Ergebnisse erzielt: 13.4, 7.5 und 38.7 l/min. Gemäss dem Entscheid des DBU vom 21. Dezember 2015 vermochten die vorliegenden Messungen nicht hinreichend zu belegen, dass im Durchschnitt ein Schüttwert von min- destens 10 l/min bestehe (act. 16.2.1/1/2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 3 brachte im Rahmen des Rekursverfahrens vor, es lägen einer- seits keine ausreichenden Messungen der Schüttungsmengen vor und es sei zudem zusammenhängend nie über einen längeren Zeitraum gemessen worden (act. 16.3.2/7 S. 2). In seinem Protokoll des Einsprache-Augenscheins (act. 16.3.2/15 S. 2) hielt das Departe- ment Bau und Umwelt fest, dass die Quellfassung „E.“ im Zustand zum Zeitpunkt des Augenscheins nicht schützenswert sei. Qualität und Menge des Wassers seien nur durch eine Neufassung bzw. weitere Massnahmen zu verbessern. Allenfalls sei es mit diesen Massnahmen möglich, eine Quellschüttung von 10 l/min zu erreichen. Es sei klar, dass eine Quellschüttung von 100 l/min nicht zu erreichen sei. Seite 14 Im angefochtenen Entscheid (act. 2) führte die Vorinstanz aus, der Grenzwert von 10 l/min werde von der Quellfassung „E.“ mit einem durchschnittlichen Schüttwert von 8.56 l/min nicht erreicht. An seiner Sitzung vom 30. November 2017 ist das Obergericht zum Schluss gekommen, dass ein Durchschnittswert, der sich nur auf 2 oder 3 Messungen stützt, keinen genügen- den Beweis für das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV darstellt (Beweisbeschluss, act. 41). Hierfür seien mehr Messungen, die zudem in den verschiedenen Jahreszeiten erfolgen müssten, erforderlich. Das Obergericht erachtete Messungen während eines Jahres als notwendig und ausreichend. Mit der Prüfung der Höhe der Quellschüttung (und der Qualität des Wassers) wurde ein Sachverständiger beauftragt. In der Zeit vom 23. Februar 2018 bis 28. Juni 2019 führte der Gutachter, Dr. G., insgesamt 20 Messungen durch. Er stellte generell fest, dass die Quellfassung „E.“ relativ hohen Schüttungsschwankungen unterliege, was auf einen ziemlich unvermittelten Zusammen- hang der Quellschüttung mit dem aktuellen Witterungsgeschehen respektive der Meteorwasserzirkulation hinweise. Ohne Berücksichtigung der beiden Extremwerte vom 28. November 2018 und 21. Februar 2019 resultierte eine durchschnittliche Ertragsmenge von 8.22 l/min. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass das Jahr 2018 extrem trocken gewesen sei und die Werte deshalb deutlich unter dem langjährigen Mittel gelegen seien, weshalb unter der Annahme, dass der Ertrag des Jahres 2018 nur 80% des langjährigen Mittels betragen habe, die Gesamtschüttung auf etwa 10 l/min aufzurechnen sei. Kritisiert wird von der Beschwerdegegnerin 3, dass der Sachverständige bei seinem Vorge- hen ohne sachliche Gründe von den Vorgaben des Obergerichts abgewichen sei. Das Gut- achten halte fest, dass das Mittel aller Messungen zwischen Februar 2018 und Februar 2019 7.82 l/min betrage und damit unter dem für die Bejahung eines öffentlichen Interesses erforderlichen Schüttwert von 10 l/min liege (act. 67). Die Aufrechnung des Sachverständi- gen auf ca. 10 l/min sei nicht zulässig, seien doch die Ergiebigkeitswerte 2016 in M. tiefer gewesen als im Jahre 2018 und im Jahre 2003 trotz angeblichen Trockenjahres höher als im Durchschnitt. Zwar seien die durchschnittlichen Schüttungsmengen in den letzten Jahren zurückgegangen, der Wert des Jahres 2018 liege aber nicht wie vom Sachverstän- digen angegeben bei 80%, sondern gemäss dem Klimabulletin des Bundesamtes für Mete- orologie und Klimatologie MeteoSchweiz der Jahre 2018 und 2019 eher bei 90% des lang- jährigen Mittels; die Niederschlagsmenge für das Jahr 2018 liege bei 82 bis 90% des lang- jährigen Mittels, weshalb von einem mittleren Wert von 87 bis 90% auszugehen sei (act. 74). Seite 15 In ihrer Stellungnahme zum Beweisverfahren äusserte sich die Gemeinde H. insoweit, dass die Schüttungsmenge bei 7.82 l/min und damit unter der für die Bejahung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses nötigen Schüttungsmenge von 10 l/min liege (act. 68). Die Vorinstanz führte ihrerseits aus, dass die Quelle stark niederschlagsgeprägt sei (act. 71). Es sei deshalb plausibel, dass im Jahr 2018, welches als ausgesprochenes Trockenjahr gelte, die Schüttungsmenge lediglich 80% der langjährigen Schüttung betragen habe. Die Quelle des Beschwerdeführers verfügt neben einer Quellfassung mit Zuleitung in die Brunnenstube über ein Loch in der Wand der Brunnenstube, aus dem ebenfalls Quell- wasser in die Brunnenstube fliesst. Das Wasser aus der Brunnenstube wird in das Haus des Beschwerdeführers (und seines Sohnes) auf der Parzelle Nr. 0003 (wo ein Reservoir von ca. 1 bis 2 m3 Inhalt gefüllt wird) und von dort (wenn das Reservoir voll ist) in den Brunnen vor dem Haus geleitet (act. 46 S. 2). Die Gesamtschüttung kann deshalb nur am Brunnen gemessen werden. Die Messungen des Experten erfolgten am Brunnen und damit unter Berücksichtigung des Wassers aus dem Einspitzloch. Zwar folgt bezüglich der Niederschlagsmengen aus dem Klimabulletin Jahr 2018 des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz (act. 75/1), dass die Jah- resbilanz der Niederschläge in der Ostschweiz 70 bis 80% der Norm 1981 bis 2010 betra- gen hat (act. 75.1 S. 6), eine direkte Korrelation zwischen der Niederschlagsmenge und den Schüttmengen kann vorliegend jedoch nicht belegt werden. Insbesondere die vom Sachverständigen erstellte Tabelle mit den Zahlen aus 3 regionalen Quellgebieten (act. 61 S. 4) lässt keinen Zusammenhang erkennen: Das Jahr 2003 galt schweizweit als nieder- schlagsarm, in der Gemeinde H. wurde jedoch eine überdurchschnittliche Schüt- tungsmenge verzeichnet. Das Umgekehrte lässt sich für das Jahr 2010, das als schweiz- weit niederschlagsreich galt, beobachten: In der Gemeinde H. fielen die Schüttungsmengen in jenem Jahr unterdurchschnittlich aus. Auch der Vergleich mit anderen Quellgebieten lässt keine klaren Aussagen zu: Im Jahr 2003 lagen die Werte in M. mit 281‘892 m3 eher hoch, im Jahr 2016 mit 184‘399 m3 dafür tief; das Jahr 2018 lag mit 224‘736 m3 höher als das Jahr 2016, war aber unter dem Durchschnitt. Es ist zusammengefasst nicht ansatzweise eine Regelmässigkeit erkennbar. Ebenso wenig sind die Ursachen für diese Schwankungen klar. Es lässt sich deshalb nicht rechtfertigen, einfach das langjährige Mittel zu nehmen und den Wert 2018 dazu in Relation zu setzen. 2018 kann von der Richtung als auch vom Mass her ein Ausreisser sein; für die anderen beiden Quellgebiete gilt im Grundsatz das Gleiche. Seite 16 Im hier vorliegenden Verwaltungsprozess gilt – im Gegensatz zu den Sozialversicherungs- streitsachen, wo eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht – das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschei- nen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1386 und 1481). Die Hochrechnung des Sachverständigen überzeugt nicht. Selbst wenn eine Tendenz erkennbar wäre, bestünden bezüglich der Proportionalität, das heisst der Quantität, erhebli- che Zweifel. Es ist somit nicht bewiesen, dass die Quelle „E.“ eine Schüttmenge von mindestens 10 l/min erbringt. Die objektive Beweislast, welche selbstredend auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime besteht (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 1383), liegt beim Beschwerdeführer, sodass er die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss. Zusammenfassend kann das Wasser der Quellfassung „E.“ zwar mithilfe einfacher Aufbereitungsverfahren als von guter Qualität im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV quali- fiziert werden; infolge einer Schüttmenge von unter 10 l/min ist ein öffentliches Interesse an der Quellfassung „E.“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV indessen zu verneinen. 3.4 Zu prüfen ist sodann, ob die Quellfassung „E.“ Aufgaben der öffentlichen Wasser- versorgung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a UGsV wahrnimmt. Die Wasserversorgung hat grundsätzlich zum Zweck, Trinkwasser dauerhaft, in ausrei- chender Menge und einwandfreier Qualität sowie mit genügend Druck zur Verfügung zu stellen (vgl. auch Art. 1 des Reglements für die Wasserversorgung der Gemeinde H., , und Art. 33 Abs. 1 KV). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Quelle nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung diene und gemäss der Einsprache der Gemeinde H. auch kein Interesse bestehe, die Quellfassung in das öffentliche Versor- gungssystem aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat diesen Ausführungen nicht wider- sprochen. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, was der Ansicht der Vorinstanz entge- genstehen würde. Die Quelle „E.“ wird offensichtlich nicht für die Speisung einer Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. genutzt. Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht zu folgen und das Vorliegen eines öffentlichen Interesses infolge Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a UGsV zu vernei- nen. Seite 17 3.5 Zu fragen ist im Weiteren, ob das Wasser der Quellfassung „E.“ Verwendungszwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwandfreien Trinkwassers im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b UGsV besteht. Das Amt für Umwelt hat im Rahmen des Rekursverfahrens in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2015 (act. 16.3.2/11 S. 2) erklärt, dass das Gebäude Assekuranz Nr. 0002a auf Parzelle Nr. 0003 an einen Landwirt verpachtet sei. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dort möglicherweise Milchwirtschaft betrieben wird. Bisher hat sich noch keiner der Beteiligten ausdrücklich zum Vorliegen eines Falles nach Art. 35 Abs. 1 lit. b UGsV geäussert. Im Voruntersuchungsbericht des Amtes für Umwelt wird lediglich erwähnt, dass Bauern grundsätzlich verpflichtet seien, ihr Milchgeschirr mit Wasser in Trinkwasserqualität zu reinigen (act. 16.3.2/15 S. 3). Dies entspricht der Rege- lung nach Art. 19 der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP, SR 916.351.021.1), welche besagt, dass für die Reinigung und das Nachspülen Wasser verwendet werden muss, welches Trinkwasserqualität aufweist. Gemäss dem Merkblatt des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (act. 16.2.1/11.2 Beilage 2 S. 18) wird ein öffentliches Interesse bejaht, wenn ein Landwirt- schaftsbetrieb, auf dem Milchwirtschaft betrieben wird, mit Trinkwasser als Reinigungswas- ser versorgt werden soll, falls die Milch für den direkten Genuss vorgesehen ist. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Pachtvertrags für die Parzelle Nr. 0003 (act. 28) ist ersichtlich, dass nur die Weiden, nicht aber das Gebäude respektive der Stall verpachtet wurden. In der Stellungnahme der Vorinstanz zum Pachtvertrag (act. 31) wird erläutert, dass auf den verpachteten Grundstücken des Beschwerdeführers zwar Milchwirt- schaft betrieben werde, dass gemäss dem Bauentscheid des Amts für Umwelt vom 14. März 2012 (act. 33) aber sämtliches Rindvieh auf Parzelle Nr. 0004 beim Betriebszent- rum des Pächters gehalten werde, welches in rund 1‘000 Metern Entfernung von der Quellfassung liege, weshalb davon auszugehen sei, dass der Pächter beim Betriebszent- rum über einen Frischwasseranschluss mit entsprechenden Reinigungsvorrichtungen ver- füge, sodass das Wasser aus der strittigen Quelle nicht mit Milch in Berührung komme beziehungsweise dass damit keine Milchbehälter gereinigt würden. Der Beschwerdeführer habe immer vorgebracht, dass das Quellwasser lediglich der Wasserversorgung der 3 Haushalte diene, weshalb eine anderweitige Annahme eher wenig glaubwürdig sei. Den Ausführungen der Vorinstanz ist im Sinne der Aktenlage zu folgen. Vom Beschwerdeführer wurde während des gesamten Verfahrens nie geltend gemacht, dass das Wasser der Quellfassung „E.“ für die Reinigung von Michbehältern gebraucht werde. Seite 18 Für ein allfälliges Tränken des Viehs auf den Weiden der Parzelle Nr. 0003 muss die Quelle keine Trinkwasserqualität aufweisen. Das Wasser der Quellfassung „E.“ dient somit keinen Verwendungszwecken, für welche eine gesetzliche Vorschrift zur Verwendung einwand- freien Trinkwassers besteht, weshalb das Vorliegen eines öffentlichen Interesses gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b UGsV zu verneinen ist. 3.6 Fraglich ist sodann, ob die Quellfassung „E.“ im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. c UGsV dazu dient, die öffentliche Wasserversorgung durch Substitution von Wassermengen zu entlasten. Art. 35 Abs. 1 lit. c UGsV wird von keinem der Beteiligten angerufen, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer. Es bestehen in den Akten keine Hinweise, dass eine Entlas- tung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Quellfassung „E.“ erfolgen würde. Allein der Umstand, dass die drei Haushaltungen im Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 0003 ihr Wasser nicht von der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, kann nicht als „Entlastung“ im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. c UGsV qualifiziert werden. Von einer „Entlastung“ kann wohl erst gesprochen werden, wenn ein erheblicher Teil des Trinkwasserbedarfs der Gemeinde durch eine im Privateigentum stehende Wasserfassung gedeckt wird (in einem Entscheid vom 28. Oktober 1994 [in ZBl 1995 S. 369 E. 5a] hat das Bundesgericht das öffentliche Interesse an einer Grundwasserfassung, die rund 15% des Trinkwasserbedarfs der Gemeinde Wetzikon abdeckte, bejaht). 3.7 Es bleibt zu prüfen, ob im Sinne von Art. 71 Abs. 1 UGsG allenfalls ein allgemeines öffent- liches Interesse an der Quellfassung „E.“ aus anderem Grund vorliegt. In der Vorprüfung des Amtes für Umwelt vom 10. Juli 2014 (act. 16.3.2/5) wurde das Vorlie- gen eines öffentlichen Interesses mit einer gesamtheitlichen Betrachtung der Faktoren Schüttungsmenge, Rohwasserqualität und Nutzungszweck begründet; genauere Ausfüh- rungen hierzu fehlen. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, es werde aus der Quellfassung „E.“ ein Haus mit 3 Wohneinheiten sowie ein Brunnen versorgt. Ob die Versorgung von 3 Haushalten eine Abgabe an einen grösseren Personenkreis darstelle, sei in der Literatur umstritten (act. 2 S. 4). Die Vorinstanz verneinte mit Hinweis auf die herrschende Lehre das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bei einer Versorgung von 3 Haushalten; die Meinung des BAFU, dass alle Fassungen im öffentlichen Interesse läge, gehe zu weit (act. 15), weshalb diese Auffassung in der herrschenden Lehre als problematisch erachtet werde. Es sei zudem kein öffentliches Brunnenbenutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, Seite 19 was ebenfalls gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses spreche (act. 27). Unter Hinweis auf die Vollzugshilfe KVU-Ost vom September 2019 gab die Vorinstanz zu beden- ken, dass es sich bei der Abwägung, ob das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bejaht oder verneint werde, stets um eine einzelfallbezogene Einschätzung handle (act. 71). Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass gemäss dem Schweizerischen Brunnen- meisterverband das öffentliche Interesse ab 3 Haushalten abzuklären (act. 1) und dass all- gemein festzustellen sei, dass das öffentliche Interesse in der Literatur sehr unterschiedlich ausgelegt werde; die Palette reiche dabei von 5 Haushalten bis zu einem Brunnen am Wegrand mit einer Leistung von 5 l/min, die Versorgung von 3 Haushalten befinde sich somit eher im oberen Bereich dieser Skala (act. 20). Die Beschwerdegegnerin 3 liess hierzu anmerken, dass in den meisten Kantonen 5 Haus- halte verlangt würden und dass ein öffentliches Interesse unter dieser Zahl nur beim Vorlie- gen besonderer Umstände angenommen werde, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei (act. 8). Den Akten lässt sich als Randdaten entnehmen, dass sich auf der Parzelle Nr. 0003 ein Wohnhaus mit 3 Wohnungen und ein Brunnen befinden (act. 16.2.2/1, act. 46 S. 3). Zu fragen ist zunächst, ob allein die Versorgung von 3 Haushalten mit Wasser für die Beja- hung eines öffentlichen Interesses genügt. In Analogie zu Art. 35 Abs. 2 UGsV wäre für die Verwaltungsbehörden eine rein numeri- sche Grenze, bei der keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein öffent- liches Interesse zu bejahen, hilfreich. In der Lehre und Rechtsprechung lässt sich überwie- gend die Zahl von 5 Haushalten finden. Dem könnte gefolgt werden, was hier aber nicht abschliessend entschieden werden muss. Die 10 l/min gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV entsprechen 14‘400 Litern pro Tag. Ausge- hend von einem durchschnittlichen Wasserbedarf von rund 260 Liter pro Kopf und Tag (Umweltbericht des Kantons Zürich 2018 S. 38) könnte damit der Bedarf von rund 50 Per- sonen gedeckt werden. Dies zeigt in etwa die Grössenordnung des Grenzwertes von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV auf. Im vorliegenden Fall handelt es sich um weniger als 5 Haushalte. In der Einsprache vom 29. Mai 2015 hat der Gemeinderat B. geltend gemacht, das Haus Assekuranz Nr. 0002 werde gemäss Einwohnerkontrolle nur von vier Personen bewohnt (act. 16.4.2/1 S. 3). Die Seite 20 dritte Wohnung sei als Ferienwohnung in der Liste der Zweitwohnungen aufgeführt. Seit 2009 würden für diese Liegenschaft Kehrrichtgrundgebühren und Abwassergebühren für zwei Wohnungen erhoben. In seiner Stellungnahme im Einspracheverfahren vom 25. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, das Haus werde jetzt von 3 Partien bewohnt, die Ferienwohnung bestehe nicht mehr (act. 16.4.2/3). Im Rekursverfahren bestätigte der Gemeinderat die Vermietung aller drei Wohnungen (act. 16.4.1/7 S. 2). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall 3 Haushalte dauerhaft aus der Quellfas- sung „E.“ versorgt werden. Allein die Belieferung von 3 Haushalten ist nicht genügend für die Bejahung eines öffentlichen Interesses. Der betroffene Personenkreis ist - auch mit Blick auf den Grenzwert von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV - zu klein. Dies bedeutet aber nicht, dass ein öffentliches Interesse an der Quellfassung von vorneherein auszuschliessen wäre. Es müssen jedoch zusätzliche, besondere Umstände gegeben sein, damit ein öffentliches Interesse trotz einer tiefen Haushaltszahl bejaht werden kann. Diesem Ansatz folgt auch der Entscheid des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden vom 23. August 1989 (AR GVP 1989 Nr. 1189), wonach bei der Beurteilung grundsätzlich die Art der Quelle, die Qualität und Menge des gefassten Wassers sowie der Versorgungsstand der abhängigen Bezüger zu berücksichtigen sind. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beachtet nebst dem Verwendungszweck (Brauch- oder Trinkwasser) die Art und Grösse des Benutzerkreises (Entscheide VB.2001.00194 vom 7. Februar 2002 E. 3b und VB.2015.00633 vom 9. Juni 2016 E. 4.2.1). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung hat das eben genannte Gericht in seinem Entscheid vom 7. Februar 2002 (VB.2001.00194) ein öffentliches Interesse bei einer Quellfassung mit Trinkwasser für 2 Haushalte plus einen Laufbrunnen verneint, da die Liegenschaften auch an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen waren. In einem weiteren Entscheid vom 19. November 2009 (VB.2009.00406, in: URP 2010 S. 521, besprochen von HUBER-W ÄLCHLI/KELLER, Recht- sprechung zum Gewässerschutz 2003-2012, URP 2013 S. 229) bejahte das Verwaltungs- gericht das öffentliche Interesse für 4 Wohnhäuser und 2 Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern und einem Laufbrunnen bei einem mittleren Quellerguss von 5 bis 10 l/min. Zur Qualität des Wassers kann auf die obigen Ausführungen in Erwägung 3.2 verwiesen werden, zur Schüttmenge auf Erwägung 3.3. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, besteht kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Der Laufbrunnen liegt gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers an einem Wan- derweg (act. 16.4.1.9), welcher rege genutzt werde; die rege Benützung wird vom Gemein- derat in Frage gestellt; insbesondere handle es sich beim Standort des Brunnens nicht um einen Ort, wo man verweile (act. 16.4.1/13). Das Departement Bau und Volkswirtschaft machte hierzu geltend, dass es sich nicht um einen öffentlichen Brunnen handle Seite 21 (act. 16.4.1/14), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Der Brunnen steht auf dem privaten Grund des Beschwerdeführers (und seines Sohnes). Momentan besteht keine Abschrankung und der Brunnen steht nahe an der Strasse; er ist damit faktisch frei zugänglich - allerdings ohne Sitzgelegenheit -, könnte aber jederzeit vom Beschwerdefüh- rer abgeschrankt werden, da die Öffentlichkeit gemäss dem Grundbuchauszug (act. 25b) kein Zugangsrecht besitzt. Es handelt sich vorliegend somit nicht um einen öffentlichen, sondern um einen privaten Brunnen. Dieser ist bei der Beurteilung des öffentlichen Interes- ses ausser Acht zu lassen (im gleichen Sinne der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00633 vom 9. Juni 2016 E. 4.2.2; demgegenüber hat der Regierungsrat Zürich für einen öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min ein öffentliches Interesse bejaht, weil der Brunnen Wanderern und Spaziergängern als Trinkwasserspender diene, nach URP 2010 S. 523). Auch der Blick auf weitere Kriterien vermag am fehlenden öffentlichen Interesse nichts zu ändern. Es liegt bei der Quellfassung „E.“ weder ein ganzes Quellsystem (AR GVP 1989 Nr. 1189 S. 31), noch die Abgabe des Wassers für kollektive Haushalte - und damit an eine grosse Anzahl von Personen - wie Gastwirtschaftsbetriebe, Heime oder Kantinen (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässer- schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 15 zu Art. 20 GSchG; AR GVP 1989 Nr. 1189 S. 32) noch eine Notwasserversorgung der Gemeinde vor. Die blosse Eigenschaft als Trinkwasser genügt entgegen der früher geäusserten Meinung des damaligen Bundesam- tes für Umwelt, Wald und Landschaft (dazu BRUNNER, a.a.O. N. 14 zu Art. 20 GSchG, mit Hinweis) nicht, um einer Quellfassung das öffentliche Interesse zuzusprechen. Auch in die- sem Punkt ist der herrschenden Lehre (vgl. dazu etwa REGULA HUNGER, Die Sanierungs- pflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 2010, S. 136, und ARNOLD BRUNNER, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss der Entschädigungsfrage, 1997, S. 50) zu folgen. Kommt hinzu, dass das Was- ser der Quellfassung „E.“ keine vorzügliche Qualität aufweist. Nur schon gute Qualität (im Sinne von Art. 35 Abs. 2 UGsV) ist lediglich durch den Einsatz technischer Hilfsmittel erreichbar. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Anschluss der Parzelle Nr. 0003 in M. ans öffentliche Netz nicht unmöglich ist. Den Kosten für die Neufassung der Quelle und für die Aufbereitungsapparaturen von rund Fr. 15‘000.-- stehen Kosten für den Gemeinde- anschluss von rund Fr. 37‘000.-- gegenüber (so der Beschwerdeführer in der Beschwerde- schrift, act. 1), was letztere nicht als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BRUNNER, Grund- wasserschutzzonen, S. 55). Die Quelle „E.“ dient auch nicht als wichtige Brauchwasser- fassung, etwa für eine Käserei, Molkerei oder Milchsammelstelle (derselbe, Grundwasser- schutzzonen, S. 56 f.). Schliesslich ist zu beachten, dass die Quelle nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers relativ oberflächlich ist und auf Niederschläge und Trockenheit Seite 22 reagiert (act. 16.4.1/1.1). Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, die Quelle sei von Strassenwasser beeinflusst (act. 50 S. 6). Zusammenfassend liegen keine besonderen Umstände vor, die trotz einer tiefen Haus- haltszahl ein öffentliches Interesse begründen könnten. 3.8 Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Quellfassung „E.“ ist zu verneinen. Für die ausschliesslich privaten Interessen des Beschwerdeführers ist ein öffentlich-rechtlicher Quellschutz nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer verbleibt der zivilrechtliche Schutz seiner Quelle (Art. 704 ff. Zivilgesetz- buch, SR 210). 4. 4.1 Gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) erhebt das Obergericht für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5‘000.-- (Abs. 1). Der Gebührenrahmen erhöht sich bei besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500‘000.-- um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- um das Dreifache (Abs. 2). Nach Art. 20 Abs. 1 VRPG sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen. Im vorliegenden Fall musste ein aufwändiges, zeitintensives Beweisverfahren geführt wer- den, weshalb eine Entscheidgebühr von Fr. 4‘000.-- als angemessen erscheint. Für das Beweisverfahren sind Kosten von insgesamt Fr. 8‘254.85 (act. 49/1-9, 52 und 65) entstan- den. Diese Auslagen gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VRPG). 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VRPG ist im Rechtsmittelverfahren gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind. Zwar war die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht vollständig, weshalb weitere Beweise abgenommen werden mussten. Da eine unvollständige Tat- sachenfeststellung keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt, ist ein Abweichen vom Erfolgsprinzip indessen nicht gerechtfertigt (vgl. REBECCA HIRT, Die Rege- lung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 89 Fn. 96). Seite 23 4.3 Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendi- gen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG) Dem Gemeinderat B. steht nach Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG keine Entschädigung zu. Infolge Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin 3 grundsätzlich einen Anspruch auf Ent- schädigung. Anders etwa als die Zivilprozessordnung (SR 272, Art. 95 Abs. 3 lit. c) sieht das VRPG keine Umtriebsentschädigung für eine nicht oder nicht berufsmässig vertretene Partei vor. Der eigene Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin 3 ist deshalb nicht zu ent- schädigen. Sie wird von einem Juristen vertreten, der nicht berufsmässig handelt und auch nicht im Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. Art. 2 Anwaltsgesetz, bGS 145.52). Die Höhe der Entschädigung richtet sich somit nicht nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 1 Anwaltstarif, bGS 145.43). Auch für den nicht berufsmässigen Vertreter gilt, dass der Zeitaufwand nicht abgegolten wird. Obwohl die Beschwerdegegnerin 3 weder geltend gemacht noch nachge- wiesen hat, dass ihr Kosten und Auslagen entstanden sind, ist offensichtlich, dass etwa für Kommunikation, Porti und Kopien Kosten angefallen sind. Diese Kosten sind zu entschädi- gen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen. Angemessen erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 200.--. Seite 24 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 4‘000.-- sowie den Auslagen von Fr. 8‘254.85, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- wird angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat D. eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer, den Regierungsrat, das Departement Bau und Volks- wirtschaft, den Gemeinderat B., C. und an den Vertreter von D.. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 11. Februar 2021 Seite 25