in Sachen Beschluss des Gemeinderates vom 6. April 2016 (Wiederaufnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe), Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 (Auszahlung der im Schreiben der Gemeinde D___ vom 21. Juni 2016 versprochenen Beträge) und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 (fehlende Beträge des Jahres 2014) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.