Seite 6 Das spätere Vorgehen der Vorinstanz in der Behandlung der Rekurse ist vorliegend nicht zu prüfen. Somit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 Vorliegend geht es im Kern um die Vergütung von diversen Kosten im Rahmen der Sozialhilfe. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach werden keine Kosten erhoben.