2. Nach Art. 42 Abs. 1 VRPG33 kann mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerde wegen ungebührlicher Verzögerung einer Amtshandlung ist an keine Frist gebunden (Abs. 2 2. Satz). Die Beschwerde ist an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRPG zu richten (Abs. 3). Im Übrigen sind die Vorschriften über den Rekurs (Art. 30 ff. VRPG) sinngemäss anwendbar (Abs. 4).