1.4 Gemäss E-Mail-Mitteilung der Vorinstanz vom 25. November 2016 hat sie in der Zwischenzeit die Rechtsverweigerungsbeschwerde von B___ vom 10. August 2016, die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom 9. August 2016 sowie die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom 20. August 2016 je zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.31 Es stellt sich die Frage, ob diese Abschreibungsverfügungen die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos machen. Diese Frage ist zu ver-