1.3 Soweit in der Beschwerde die Frage gestellt wird, ob eine per E-Mail beantragte Fristerstreckung verwaltungsintern zulässig ist, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. Diese Frage kann erst mit der Beschwerde gegen die noch zu erlassende Verfügung aufgeworfen werden, da dort über das korrekte Vorgehen beziehungsweise Handeln der Verwaltung zu entscheiden ist.