F. Das Departement Gesundheit und Soziales entgegnete in der Vernehmlassung vom 21. November 2016, die Gesuche um Fristerstreckung seien in sämtlichen Verfahren schriftlich und rechtzeitig eingegangen. Die gewährten Fristerstreckungen entsprächen den üblichen Fristen, weshalb der Vorhalt der Verschleppung der Verfahren abwegig sei. Des Weiteren teilte das Departement den Verfahrensstand in den einzelnen Verfahren mit.22 G. Mit Entscheid vom 23. November 2016 trat der Einzelrichter des Obergerichts auf das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren nicht ein.23