Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 31. August 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O4V 16 24 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: B___ Zustelladresse: C___ Beschwerdeführer B___ Zustelladresse: C___ Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9100 Herisau Gegenstand Rechtsverzögerung Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: Das Departement Gesundheit und Soziales sei zu veranlassen, aufgrund der Aktenlage des Datums des Ablaufs der Frist der ersten Fristsetzung ohne Fristverlängerung zu ent- scheiden. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde von A___ und B___ sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A A.1 Am 6. April 2016 fällte der Gemeinderat D___ einen Beschluss in Sachen Wiederaufnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe.1 Gegen diesen Beschluss erhob B___ am 18. April 2016 Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales (mit Ergänzung vom 29. April 2016).2 Die Stellungnahme des Gemeinderates D___ datiert vom 24. Juni 2016.3 Am 4. August 2016 ging die Replik von B___ ein.4 Die Duplik des Gemeinderates D___ datiert vom 11. Oktober 2016.5 A.2 Am 10. August 2016 erhob B___, vertreten durch C___, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales betreffend Auszahlung der im Schreiben der Gemeinde D___ vom 21. Juni 2016 versprochenen Beträge.6 Die Vernehmlassung des Gemeinderates D___ ging am 13. Oktober 2016 ein.7 Mit Entscheid vom 24. November 2014 schrieb das Departement die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.8 1 Act. 9.1 2 Act. 9.2 und act. 9.4 3 Act. 9.9 4 Act. 9.11 5 Act. 9.15 6 Act. 9.36 und act. 9.37 7 Act. 9.42 8 Act. 12.1 Seite 2 A.3 Am 10. August 2016 erhob B___, vertreten durch C___, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales betreffend fehlende Beträge des Jahres 2014.9 Die Vernehmlassung des Gemeinderates D___ ging am 28. Oktober 2016 ein.10 B B.1 Am 20. August 2016 (Posteingang: 23. August 2016) erhob A___ Rechtsverweigerungs- beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales betreffend Rest SAK-Rechnung vom 30. September 2015 und Brennholzquittung vom 30. September 2015.11 Die Vernehm- lassung des Gemeinderates D___ ging am 13. Oktober 2016 ein.12 Mit Entscheid vom 24. November 2014 schrieb das Departement die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. August 2016 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.13 B.2 Am 20. August 2016 (Posteingang: 23. August 2016) erhob A___ Rechtsverweigerungs- beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales betreffend Semesterrechnung vom 18. Juli 2016 der Universität St. Gallen für das Herbstsemester 2016.14 Die Vernehm- lassung des Gemeinderates D___ ging am 12. Oktober 2016 ein.15 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 schrieb das Departement die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. August 2016 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.16 C. In sämtlichen oben erwähnten fünf Verfahren ersuchte das Sozialamt D___ das Departe- ment Gesundheit und Soziales per Mail vom 30. August 2016 um Fristverlängerung bis Ende September 2016.17 Das Departement gewährte per Mail vom 1. September 2016 die Fristverlängerung und erstreckte die Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zur Duplik antragsgemäss bis zum 30. September 2016.18 D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhoben A___ und B___, vertreten durch C___, Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag beim Ober- gericht Appenzell Ausserrhoden.19 Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass in den 9 Act.9. 45 10 Act. 9.51 11 Act. 9.17 12 Act. 9.23 13 Act. 12.3 14 Act. 9.25 15 Act. 9.34 16 Act. 9.35 17 Act. 2 18 Act. 2 19 Act. 1 Seite 3 erwähnten fünf Verfahren das Beschleunigungsgebot bestehe und die Fristverlängerungen nicht verbindlich seien und auf eine Verschleppung hinausliefen. Es sei nicht fristgerecht um die Fristverlängerungen ersucht worden, da E-Mails nicht fristwahrend seien. E. Per Mail vom 27. September 2016 ersuchte das Sozialamt D___ das Departement Gesund- heit und Soziales in den erwähnten fünf Verfahren um eine zweite Fristverlängerung bis Ende Oktober 2016.20 Das Departement gewährte per Mail vom 29. September 2016 die erneute Fristverlängerung und erstreckte die Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zur Duplik antragsgemäss bis zum 31. Oktober 2016 mit dem Hinweis, dass eine weitere Frist- erstreckung nur mit Zustimmung der Gegenpartei erteilt würde.21 F. Das Departement Gesundheit und Soziales entgegnete in der Vernehmlassung vom 21. November 2016, die Gesuche um Fristerstreckung seien in sämtlichen Verfahren schriftlich und rechtzeitig eingegangen. Die gewährten Fristerstreckungen entsprächen den üblichen Fristen, weshalb der Vorhalt der Verschleppung der Verfahren abwegig sei. Des Weiteren teilte das Departement den Verfahrensstand in den einzelnen Verfahren mit.22 G. Mit Entscheid vom 23. November 2016 trat der Einzelrichter des Obergerichts auf das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren nicht ein.23 H. Das Departement Gesundheit und Soziales reichte per Mail vom 25. November 2016 dem Obergericht drei Abschreibungsverfügungen ein, in welchen über Teilbereiche der vorlie- genden Rechtsverzögerungsbeschwerde entschieden worden ist.24 I. Die Replik von B___ und A___, vertreten durch B___, vom 3. März 2017 ging am 7. März 2017 beim Obergericht ein.25 Mit Schreiben vom 30. März 2017 verzichtete das Departe- ment Gesundheit und Soziales auf eine Duplik.26 20 Act. 9.14 21 Act. 9.14 22 Act. 9 23 Act. 30, Verfahren Nr. ERV 16 54 24 Act. 11 und act. 12 25 Act. 33 26 Act. 37 Seite 4 Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Formerfor- dernisse erfüllt sind. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Replik der Beschwerdeführer vom 3. März 2017 erfolgte verspätet.27 Aufgrund des Ein- gangsstempels auf der Replik ist erstellt, dass diese am 3. März 2017 – und damit innert der für die Replik bis am 5. März 2017 erstreckten Frist – bei der Kantonskanzlei Appenzell Ausserrhoden in Herisau abgegeben wurde.28 In der Folge wurde die Replik durch die ver- waltungsinterne Post an das Obergericht weitergeleitet, wo sie gemäss Eingangsstempel am 7. März 2017 einging.29 Die Übergabe der Replik am 3. März 2017 an die Kantonskanz- lei, welche zweifellos unzuständig ist, war nicht fristwahrend. Vielmehr wurde die Replik am 7. März 2017 verspätet beim Obergericht eingereicht.30 Aus der verspäteten Eingabe der Replik ergeben sich jedoch keine Auswirkungen für das vorliegende Verfahren, da eine richterlich erstreckte Frist – soweit ersichtlich – bis anhin vom Obergericht als Ordnungsfrist angesehen wurde. 1.3 Soweit in der Beschwerde die Frage gestellt wird, ob eine per E-Mail beantragte Fristerstre- ckung verwaltungsintern zulässig ist, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein- zutreten. Diese Frage kann erst mit der Beschwerde gegen die noch zu erlassende Verfü- gung aufgeworfen werden, da dort über das korrekte Vorgehen beziehungsweise Handeln der Verwaltung zu entscheiden ist. 1.4 Gemäss E-Mail-Mitteilung der Vorinstanz vom 25. November 2016 hat sie in der Zwischen- zeit die Rechtsverweigerungsbeschwerde von B___ vom 10. August 2016, die Rechtsver- weigerungsbeschwerde von A___ vom 9. August 2016 sowie die Rechtsverweigerungsbe- schwerde von A___ vom 20. August 2016 je zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.31 Es stellt sich die Frage, ob diese Abschreibungsverfügungen die vorlie- gende Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos machen. Diese Frage ist zu ver- 27 Act. 33 28 Act. 10, act. 32 und act. 33. 29 Act. 33 30 Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 12 28 vom 26. Februar 2014 E. 1.2 31 Act. 11 und act. 12 Seite 5 neinen. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nur gegenstandslos, wenn die Sach- verfügung ergeht.32 Solche sind nicht erlassen worden, weshalb die vorliegende Rechtsver- zögerungsbeschwerde allein aufgrund der Abschreibungsverfügungen der Vorinstanz nicht abgeschrieben werden kann. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 VRPG33 kann mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Verweige- rung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerde wegen ungebührlicher Verzögerung einer Amtshandlung ist an keine Frist gebunden (Abs. 2 2. Satz). Die Beschwerde ist an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRPG zu richten (Abs. 3). Im Übrigen sind die Vorschriften über den Rekurs (Art. 30 ff. VRPG) sinngemäss anwend- bar (Abs. 4). Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen.34 Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht grundsätzlich in Frage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder binnen angemessener Frist erfolgt und für das „Verschleppen“ keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist der „verzögerte“ Akt beziehungsweise das Verzögern einer Verfügung.35 Beim Obergericht kann man sich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nur gegen die Untätigkeit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 VRPG zur Wehr setzen.36 Daher hat das Obergericht im vorliegenden Fall nur das Verhalten des Departementes Gesundheit und Soziales zu prüfen, nicht jedoch dasjenige der Gemeinde D___ oder dessen Sozial- amtes. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass, selbst wenn das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beschleunigungsverbot gelten sollte, in der Gewährung einer erstmali- gen Fristerstreckung durch die Vorinstanz keine unzulässige Rechtsverzögerung liegt. Nur dieser Punkt wurde in der am 27. September 2016 erhobenen Beschwerde thematisiert. 32 MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 12 zu Art. 46a VwVG 33 Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) 34 MARKUS MÜLLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 46a VwVG 35 MARKUS MÜLLER, a.a.O., N. 6 und N. 7 zu Art. 46a VwVG; ebenso UHLMANN/W ÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 2 und N. 21 zu Art. 46a VwVG 36 Vgl. hierzu au Art. 31 lit. a VPRG Seite 6 Das spätere Vorgehen der Vorinstanz in der Behandlung der Rekurse ist vorliegend nicht zu prüfen. Somit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 Vorliegend geht es im Kern um die Vergütung von diversen Kosten im Rahmen der Sozial- hilfe. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach werden keine Kosten erhoben. 3.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 7 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerden von A___ in Sachen Rechtsverweigerungs- beschwerde vom 22. August 2016 (Rest SAK-Rechnung vom 30. September 2015 und Brennholzquittung vom 30. September 2015) und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. August 2016 (Semesterrechnung vom 18. Juli 2016 der Universität St. Gallen) sowie von B___ in Sachen Beschluss des Gemeinderates vom 6. April 2016 (Wiederaufnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe), Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 (Aus- zahlung der im Schreiben der Gemeinde D___ vom 21. Juni 2016 versprochenen Beträge) und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 (fehlende Beträge des Jahres 2014) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter, an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 7.12.17 Seite 8