1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 17. Juni 2016 des Departements Sicherheit und Justiz wird aufgehoben und das Amt für Inneres, Abteilung Migration, angewiesen, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen. A___ ist in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen.