b. Im vorliegenden Fall waren keine besonders schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen zu klären. Der zu studierende Aktenumfang hielt sich entsprechend im Rahmen des Üblichen. Der Rechtsvertreterin war die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zudem bereits bekannt, da sie diesen schon als Verteidigerin im Strafverfahren unterstützte. Insgesamt und mit Blick auf die Entschädigungen, die in vergleichbaren Verfahren üblicherweise vom Obergericht zugesprochen werden, erscheint im vorliegenden Fall eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und