Bei einer umfassenden Gesamtwürdigung der dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers kann zusammengefasst nicht darauf geschlossen werden, dass nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug von ihm weitere schwere Straftaten zu erwarten sind. Dies wäre aber, selbst wenn die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung an sich bejaht würde, aufgrund der zusätzlich zu beachtenden Bestimmungen im FZA Anhang I für eine derartige Massnahme erforderlich.