Seite 14 vom 7. September 2016, E. 3.3). Eine Würdigung des gesamten, insbesondere seit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2006 gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers sowie die Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation lässt diesen Schluss nicht zu.