Die erwartungsgemäss eintretende zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fällt allerdings nicht erst dann, sondern bereits jetzt bei der Beurteilung der möglichen künftigen Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgehen wird, entsprechend ins Gewicht und spricht eher dagegen, dass vom Beschwerdeführer künftig die Gefahr von schweren Gewaltdelikten ausgeht. Es ist, gerade bei Betrachtung der Vorgeschichte, zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin Vergehen im Zusammenhang mit seinem