Letztlich kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, ob die allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten oder zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Entscheidend ist nämlich, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Fall des Beschwerdeführers auch den Anforderungen des FZA zu genügen hat. Sind diese nicht erfüllt, kann ungeachtet des Resultats der Verhältnismässigkeitsprüfung kein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgen.