Seite 12 Die dargestellten Interessen zeigen, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Grenzfall handelt, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz oder die öffentlichen Interessen an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegen. Letztlich kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, ob die allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten oder zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde.