ob tatsächlich, wie der Beschwerdeführer vorbringt, fraglich ist, ob er den Zeitpunkt seiner Entlassung noch erleben wird, kann den vorhandenen ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden. Nachvollziehbar ist aber, dass er nach seiner Haftentlassung zunehmend physisch eingeschränkt sein wird, nachdem bei ihm aktuell die Diagnose COPD Schweregrad GOLD III gestellt wurde. Die aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung zunehmende nötige Unterstützung wurde ihm vor dem Haftantritt von der Ehefrau zuteil. Ihre Interessen sind ebenfalls in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen.