66a Abs. 1 lit. e StGB). Auch wenn diese Gesetzesbestimmung nicht rückwirkend angewendet werden darf, spielt diese klare Wertung des Verfassungs- und Gesetzgebers bei der Abwägung der verschiedenen Interessen und deren Gewichtung durchaus eine Rolle (vgl. dazu E. 2.2.d vorstehend) und spricht - jedenfalls für sich allein betrachtet - zunächst für die Verhältnismässigkeit des verfügten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017, E. 3.3.1).