Dieser Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Für die Beurteilung, ob der im vorliegenden Verfahren angefochtene Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtens ist, ist daher primär von Bedeutung, wie sich der Beschwerdeführer seit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2006 verhalten hat (vgl. dazu E. 2.5b vorstehend).