Im vorliegenden Fall ist der Widerruf der dem Beschwerdeführer am 2. November 2006 erteilten Niederlassungsbewilligung zu beurteilen. Was sich in der Zeit vor der Erteilung dieser Niederlassungsbewilligung abgespielt hat, liegt mehr als 10 Jahre (teils sogar mehr als 20 Jahre) zurück. Dem ist Rechnung zu tragen. Die zuständigen Behörden erachteten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Jahr 2006 jedenfalls trotz der damals bekannten Vorgeschichte des Beschwerdeführers als gegeben. Dieser Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.