Zudem sei er insbesondere auch nach der Einleitung der Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung erneut straffällig geworden. Auch wenn jene Straftaten bloss kleinere Vergehen gewesen seien, zeige dieses Verhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (act. 2.1, S. 3, Ziff. 8).