2.3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Für die Anwendung des FZA muss, zusätzlich zur EU/EFTA-Staatsangehörigkeit der betreffenden Person, grundsätzlich immer auch einer der im Abkommen enthaltenen Freizügigkeitstatbestände erfüllt sein (vgl. dazu Weisungen VEP, abrufbar unter dem Link https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ rechtsgrundlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf.) Die Anwendbarkeit des FZA wird sowohl vom Migrationsamt als auch von der Vorinstanz im Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich bejaht (vgl. act. 2/1, S. 2, Ziff. 2; act. 7/12, S. 2, Ziff. 2) und ist damit nicht umstritten.