d. In der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sind ebenfalls einschlägige Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern enthalten (Art. 121 f. BV). Diese Verfassungsbestimmungen sind jedoch nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 139 I 16, E. 4.3.4). Die infolge der sog. Ausschaffungsinitiative ins Schweizerische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen in Art.