2.2 a. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit