Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 25. August 2016 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘800.-- zu leisten (act. 3), welcher von ihm fristgemäss einbezahlt wurde (act. 4). Mit Vernehmlassung vom 28. September 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit Replik vom 24. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (act. 9). Am 28. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz mit, dass sie an ihren bereits vorgetragenen Ausführungen festhalte und auf Einreichung einer Duplik verzichte (act. 11).