Mit Stellungnahme vom 10. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch RA B___, darum, aufgrund der gegebenen Umstände sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten (act. 7/11). Mit Verfügung vom 8. April 2016 hielt das Migrationsamt am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung fest und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe (act. 7/12). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 Rekus (act. 7/13) beim Departement Inneres und Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz).