2. Eventualiter sei das Verfahren an das Migrationsamt von Appenzell A.Rh. mit der Anweisung zurückzuweisen, das Verfahren bis zum Ende des Strafvollzugs zu sistieren und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund einer dannzumal aktuellen gutachterlichen Prüfung der in jenem Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu beurteilen. 3. Subeventualiter sei ein aktuelles Gutachten zum gegenwärtigen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung einzuholen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.