5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Den rechtswidrig erstellten Bauten – Treibhaus, Geissenstall mit Vordach und provisorischem Anbau und Gartenhaus – ist die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verweigert worden und auch der Rückbaubefehl in Bezug auf die erwähnten Bauten erweist sich als verhältnismässig und damit rechtens.