Daher ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Beseitigung der rechtswidrig erstellten Bauten entsprechend gross. Die gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers wie Aufwand und Kosten für den Rückbau, den er im Übrigen nicht ansatzweise substanziierte, sowie das nachvollziehbare Anliegen, die Gartengeräte aufgrund des Alters nahe beim Einsatzort aufzubewahren, sind in Anbetracht der massgebenden öffentlichen Interessen von untergeordneter Natur. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ändert der freiwillige Abbruch der beiden Kleinbauten – Schaf- und Kaninchenstall – nichts an diesem Ergebnis.