Die Vorinstanzen stellten auch im Zusammenhang mit der Frage des Erstellungsjahres der anderen Bauten auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Gebäuden ab und verzichteten aus diesem Grund in Bezug auf den Kaninchenstall, den Schafstall, das Vordach sowie das Pumpenhaus auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Jüngeren Datums sind hingegen gemäss den Eigenangaben des Beschwerdeführers das Treibhaus, der Geissenstall mit Vordach und provisorischem Anbau sowie das Gartenhaus, weshalb die Berufung auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist bezüglich dieser Bauten schon allein deshalb grundsätzlich nicht möglich ist.