Die dreissigjährige Verwirkungsfrist erfährt insofern eine doppelte Einschränkung, als sich einerseits aus Gründen des Vertrauensschutzes unter Umständen rechtfertigen kann, die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs bereits nach einer kürzeren Zeitdauer zu bejahen. Andererseits ist eine Wiederherstellung auch nach dreissig Jahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist.