Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis des Gemeinwesens, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils zu verlangen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf dreissig Jahre beschränkt. Sie gilt auch für Bauten ausserhalb der Bauzone und beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen Zustands zu laufen. Die dreissigjährige Verwirkungsfrist erfährt insofern eine doppelte Einschränkung, als sich einerseits aus Gründen des Vertrauensschutzes unter Umständen rechtfertigen kann, die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs bereits nach einer kürzeren Zeitdauer zu bejahen.