Seite 12 werden können. Der Abbruch der beiden Bauten vermag bezüglich der zum Abbruch vorgesehenen Bauten keine nachträgliche Bewilligung zu begründen. Im Übrigen ist dem Entscheid der Abteilung Raumentwicklung auch insofern zuzustimmen, als vorliegend von einer massvollen, die Identität der bisherigen Baute wahrenden Erweiterung aufgrund der gesamten Umstände nicht mehr die Rede sein kann.30