Gemäss Entscheid der Abteilung Raumentwicklung ist am 1. Juli 1972 von einem Bestand von 127.2 m2 Bruttogeschossfläche (fortan: BGF) „Wohnen“ und von 70.3 m2 Nebenfläche (fortan: NBF) auszugehen und damit von einer Gesamtfläche von 197.5 m2. Daraus errechnet sich eine zulässige Erweiterung der BGF „Wohnen“ um 38.2 m2.27 Die zulässige Erweiterung der Nebenflächen beträgt 21.1 m2,28.weshalb insgesamt die zulässige Erweiterung der Gesamtfläche 59.3 m2 beträgt. Im Rahmen von früheren – nach 1972 – erteilten Bewilligungen wurden bereits Erweiterungen von insgesamt 88.1 m2 konsumiert.29